
Zum Zeitpunkt der Pensionierung können Sie entscheiden, wie Sie Ihr angespartes Pensionskassenguthaben beziehen möchten. Sie haben primär die Wahl zwischen einer einmaligen Kapitalauszahlung und einer Altersrente, die Ihnen monatlich bis ans Lebensende ausbezahlt wird.
Oft ist ausserdem eine Kombination aus Kapitalbezug und Altersrente möglich. Die genauen Möglichkeiten richten sich nach dem Reglement Ihrer Pensionskasse. Wichtig zu wissen: Pensionskassen können den Kapitalbezug einschränken, in der Praxis wird davon jedoch nur selten Gebrauch gemacht.
Die Höhe Ihrer Altersrente hängt von Ihrem angesparten Pensionskassenguthaben und dem Umwandlungssatz Ihrer Pensionskasse ab. Vereinfacht gesagt ergibt sich die jährliche Altersrente aus der Multiplikation Ihres Pensionskassenguthabens mit dem Umwandlungssatz (in Prozent).

Die lebenslange Altersrente der Pensionskasse umfasst nicht nur die monatlichen Rentenzahlungen bis ans Lebensende, sondern auch sogenannte «Anwartschaften» für Ihre Hinterbliebenen. Im Todesfall hat Ihr/e Ehe- oder Lebenspartner/-in je nach Reglement der jeweiligen Pensionskasse Anspruch auf eine lebenslange Witwen- oder Witwerrente. Für Kinder werden in der Regel Waisenrenten bis maximal zum Alter von 25 Jahren ausgerichtet. Üblicherweise beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60% und die Waisenrente 20% der Altersrente.
Pensionskassen können zudem Leistungen vorsehen, die über die gesetzlichen Mindestvorschriften hinausgehen. Beispielsweise kann bei einem frühzeitigen Todesfall zusätzlich ein Todesfallkapital ausbezahlt werden.
Obwohl die Höhe Ihrer Altersrente grundsätzlich garantiert ist, können Pensionskassen ihre Rentenleistungen unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen – beispielsweise als Ausgleich für die Teuerung. Wesentlich dafür ist eine gute finanzielle Situation der Pensionskasse. Im Jahr 2024 planten rund 14% der Pensionskassen eine Erhöhung ihrer Rentenleistungen.

Haben Sie sich auch schon gefragt, warum wir als Stimmbevölkerung bereits mehrmals über die Senkung des gesetzlichen Umwandlungssatzes von 6.8% abgestimmt haben? Und warum finden Sie auf dem Vorsorgeausweis Ihrer Pensionskasse einen davon abweichenden Umwandlungssatz, der häufig zwischen 4.0% und 6.0% liegt?
Die Erklärung liegt darin, dass sich der gesetzliche Umwandlungssatz von 6.8% nur auf das sogenannte obligatorische Pensionskassenguthaben bezieht. Bei den meisten Versicherten macht dieses jedoch nur einen Teil des gesamten Pensionskassenguthabens aus. Der darüberhinausgehende Teil wird als überobligatorisches Pensionskassenguthaben bezeichnet. Er entsteht unter anderem durch höhere Sparbeiträge oder bessere Leistungen der Pensionskasse als gesetzlich vorgeschrieben. Für diesen Teil kann die Pensionskasse den Umwandlungssatz selbst festlegen.
Einige Pensionskassen wenden das sogenannte «Splitting-Modell» an. Dabei wird die Altersrente getrennt berechnet: Für das obligatorische Pensionskassenguthaben gilt der gesetzliche Umwandlungssatz von 6.8%, für das überobligatorische Pensionskassenguthaben der im Reglement festgelegte Umwandlungssatz.
Verbreiteter ist jedoch das sogenannte «umhüllende Modell», bei dem das gesamte Pensionskassenguthaben mit einem einheitlichen Umwandlungssatz in eine Altersrente umgerechnet wird. Gleichzeitig prüft die Pensionskasse im Hintergrund mit einer sogenannten Schattenrechnung, ob die gesetzliche Mindestleistung erreicht wird. Die versicherte Person erhält immer mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Leistung.